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Worauf man beim Wechsel in die PKV achten sollte

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Mit dem Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die Private Krankenversicherung (PKV) sichert man sich als Krankenversicherter so manchen Vorteil: Man erhält schneller Termine für bestimmte Untersuchungen, erhält Leistungen, die andere nicht ohne Weiteres erhalten und kann sich bei einem Aufenthalt im Krankenhaus auf die Behandlung durch den Chefarzt freuen.

Diese Vorteile gelten aber nicht pauschal für alle Fälle. Daher heißt es: Augen auf beim Wechsel von der GKV in die PKV. Es bietet sich hierbei sogar an, dass man einen externen Berater hinzu zieht, um bei der Wahl der PKV keinen Schiffbruch zu erleiden. In der PKV gibt es kaum definierte Leistungen. Hier können die einzelnen Anbieter ihr Leistungsportfolio und die dazugehörigen Gebühren frei definieren. Und das hat zur Folge, dass einzelne Angebote in der PKV sogar weniger Leistungen beinhalten als durch die GKV abgedeckt wären.

Manche Tarife in der PKV sehen zudem eine Selbstbeteiligung vor. Was man sich dabei vor Augen führen muss: Diese Selbstbeteiligung trägt der Versicherungsnehmer allein von seinem Nettogehalt. Hier können vor allem Angestellte am Ende mehr bezahlen als bei einer Versicherung in der GKV, bei denen die Beiträge rund zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen werden. Vor diesem Hintergrund sollte man auch das Kleingedruckte lesen: Manche Versicherungen in der GKV erstatten nur 80 oder 90 Prozent der entstandenen Kosten; den Rest bringt der Versicherungsnehmer auf.

Worauf man beim Wechsel in die PKV noch achten sollte:

  • Bei der Erstattung von Heil- und Hilfsmitteln sollte man eine Versicherung wählen, bei der der offene Heil- und Hilfsmittelkatalog gewählt wird.
  • Wer Fachärzte aufsuchen möchte oder muss, sollte keinen Primärarztevertrag abschließen.
  • Zahnarztkosten können abgedeckt werden, wenn der Erstattungsbetrag schon im ersten Versicherungsjahr bei 2.000 Euro liegt und dann sukzessive ansteigt.
  • Die Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer beim Krankenhausaufenthalt sollte im Vertrag explizit aufgeführt werden.

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